Öffentliche Abwägungen und Auswertungen

Hier können Sie abgeschlossene Abwägungen aus den Beteiligungsverfahren einsehen, durchsuchen und als PDF herunterladen.

1877 Abwägungen
Abwägung 6706 · Stellungnahme 3Stellungnehmer-ID: 1870064
Wasserwirtschaft (Wassergewinnung)
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz:
Gebiet: Sonstige

Inhalt der Stellungnahme

Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn Sachgebiet Grundwasser: In den Kartendarstellungen finden die Trinkwassergewinnungsgebiete Wittingen und Rühen, die in den Bereichen um Waddekath und Böckwitz in den Planungsraum hereinreichen, keine Darstellung. Nähere Informationen sind auf der Seite [URL] ersichtlich. Bei Rückfragen gerne bei mir melden:

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird zur Kenntnis genommen
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Flächen die in die Planungsregion reinreichen sind minimal und entweder mit VR Natur- und Landschaft oder VB ökologischer Verbund überplant, welche nicht die Wasserfassung beeinträchtigen.
Abwägung 4512 · Stellungnahme 5Stellungnehmer-ID: 1870162
Dokument: Allgemein
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

zum oben genannten Vorhaben nehme ich für die Wasserstraßen- und SchifffahrtsverwaItung des Bundes (WSV) wie folgt Stellung: Meine Stellungnahme vom 25.08.2022 erhalte ich weiterhin aufrecht und ergänze sie wie folgt: Gegen den 1. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Altmark 2027 bestehen seitens der WSV keine grundsätzlichen Bedenken, sofern Nachfolgendes berücksichtigt wird: Die Belange der WSV sind durch das oben genannte Vorhaben in Bezug auf die Bundeswasserstraße Elbe und die Untere Havel-Wasserstraße grundsätzlich betroffen. Im Hinblick auf den 1. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Altmark 2027 ist auch künftig sicherzustellen, dass die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung der WSV jederzeit uneingeschränkt durch Bedienstete der WSV und deren Beauftragte möglich bleibt. Allgemeines Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 89 des Grundgesetzes (GG) im Eigentum und in der VerwaItungszuständigkeit der WSV stehen. Der Umfang und der Geltungsbereich der Binnen- und Seewasserstraßen ist in § 1 Absätze 1, 2 und 4 WaStrG definiert. Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (§ 7 Absatz 1 WaStrG) ebenso deren Aus- und Neubau (§ 12 Absatz 1 WaStrG) einschließlich Zubehör (z. B. Schleusen, Wehre, Brücken und Schiffshebewerke) sind dem Bund als Hoheitsaufgabe übertragen worden. Die Widmung der Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg bestimmt ihren wegerechtlichen Status auf Dauer und bewirkt eine Zweckerhaltung, die nur im Wege einer Bestandsänderung nach § 2 WaStrG beseitigt werden kann. Am 09.06.2021 ist das Gesetz über den wasserwirtschaftIichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der BewirtschaftungszieIe der WasserrahmenrichtIinie" in Kraft getreten, welches das WaStrG entsprechend ändert und im Schwerpunkt die Übertragung der hoheitlichen Zuständigkeit für Teile des wasserwirtschaftIichen Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes von den Ländern auf die WSV, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der WasserrahmenrichtIinie (WRRL) erforderlich ist, beinhaltet. Die Gesetzesänderung bezieht sich auf die Binnenwasserstraßen des Bundes aller Art. Die Zuständigkeit für die BewirtschaftungspIanung nach WRRL sowie für Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der chemischen oder physikalischen Qualität des Wassers durchgeführt werden, verbleibt bei den Bundesländern. Maßnahmen, die zur Erreichung der BewirtschaftungszieIe nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich sind und mit einer wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG verbunden sind, sind mit Inkrafttreten des Gesetzes unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG eine Hoheitsaufgabe der WSV. Zu den Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG gehören auch solche Maßnahmen, bei denen Gewässerteile nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG entstehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnenwasserstraße befanden (§ 12 Absatz 2 Satz 2 WaStrG). Die Zuständigkeit für die Planung, Genehmigung und Umsetzung dieser Maßnahmen liegt daher bei der WSV. Der Widmungszweck einer Bundeswasserstraße als Verkehrsweg darf nicht beeinträchtigt werden. Weder dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden und laufenden) Schiffsverkehrs eingeschränkt werden noch dürfen Störungen auf die Bundeswasserstraßen einschließlich ihrem Zubehör einwirken. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 4 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine FunktionssicherungskIausel besteht, wonach bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der See- oder Binnenschifffahrt dienen, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten ist. Seitens der WSV bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Regionalplan, sofern die nachstehenden Hinweise im weiteren Beteiligungsverfahren berücksichtigt werden. Innerhalb des Planungsgebietes (ohne 5 km-Korridor) der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle befinden sich die folgenden Bundeswasserstraßen, einschließlich ihres Zubehörs und Liegenschaften: - Elbe von ca. km 407,674 bis km 431,188 - Untere Havel-Wasserstraße von ca. km 121, 138 bis km 158,573 Aufgrund der Darstellung der Bereiche in den veröffentlichen Planunterlagen gehe ich generell davon aus bzw. setze ich voraus, dass die Flächen der WSV nicht überplant werden. Ansonsten sind die Planungsgrenzen entsprechend anzupassen und zurückzunehmen. Es dürfen weder Einschränkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden und laufenden) Schiffsverkehrs noch störende Einwirkungen auf die Bundeswasserstraßen, einschließlich ihrem Zubehör entstehen. Dies gilt auch für bereits ausgewiesene bzw. bestehende Gebiete, da z. B. Auswirkungen durch ein Repowering derzeit noch nicht abgeschätzt werden können.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird zur Kenntnis genommen
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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keine Bedenken
Abwägung 4513 · Stellungnahme 5Stellungnehmer-ID: 1870162
Energie (Wind)
Dokument: Allgemein
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

Durch Windenergieanlagen (WEA) kann es zu Beeinflussungen der radargestützten Navigation, des Binnenschifffahrtsfunks sowie anderer funktechnischer Kommunikationswege kommen. Auch, wenn dieser Fall eher selten zu erwarten ist, weise ich vorsorglich darauf hin, dass in diesen Fällen für jede WEA eine Einzelfallprüfung erforderlich werden kann und die Kosten, auch für die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung der Störungen die jeweiligen WEA-Betreibenden zu tragen haben. Hiervon betroffen sind: - Radarbildstörungen bei der mit Radar navigierenden Schifffahrt. - Binnenschifffahrtsfunk. Es handelt sich hier um einen internationalen mobilen Sicherheitsfunkdienst, der aufgrund der "Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk" abgewickelt wird. Über den Binnenschifffahrtsfunk werden Nachrichten ausgetauscht und Absprachen zum Beispiel bei Schiffsbegegnungen getroffen, die sich auf den Schutz von Personen oder auf die Fahrt oder die Sicherheit von Schiffen beziehen, also generell sicherheitsrelevant sind. Der UKW-Sprechfunkverkehr im Binnenschifffahrtsfunk kann ebenfalls betroffen sein. - Sowie weiterer funkgestützter Kommunikations- und Ortungssysteme wie z. B. WSV-Richtfunktrassen (auch abseits der Bundeswasserstraßen); AIS (Automatic Identification System) deren Ausbau, sofern nicht bereits vorhanden, in Kürze bevorsteht. Es ist ganztägig (24 Stunden pro Tag) zu gewährleisten, dass die Schifffahrt nicht durch Eisabwurf gefährdet wird, durch Lichtblitze ("Disco-Effekt") und der Nachtbefeuerung der WEA's keine störenden Lichter entstehen oder es nicht zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen kommen kann, deren Wirkung beeinträchtigt, deren Betrieb behindert oder die Schiffsführenden durch Blendwirkungen, Spiegelungen (ggfs. auch indirekt durch Reflektionen der Wasseroberfläche) oder anders irregeführt oder behindert werden. Für die Standorte der Masten, einschließlich deren Gründungen stehen die Flächen der WSV nicht zur Verfügung. Aufgrund der vorgenannten Aspekte leitet sich aus fachtechnischer Sicht der WSV das Erfordernis ab, bei WEA'S bis zu einem Abstand von 10 km zu einer Bundeswasserstraße das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) zu beteiligen. Sobald konkrete Planungsunterlagen mit den beizubringenden fachtechnischen Gutachten vorgelegt werden, prüft das WSA im Einzelfa1l, dass mögliche optische, Radar- und funktechnische Auswirkungen der WEA'S, nicht die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt einschränken oder gefährden. Am Verfahren für die mit den WEA einhergehenden Planungen zum Netzausbau ist die WSV frühzeitig zu beteiligen. Auch hierfür sind negative Auswirkungen auf den Betrieb der Schifffahrt zu untersuchen und entsprechende Maßnahmen zur Abwehr dieser zu berücksichtigen. Zuständigkeiten - Für den Bereich Untere Havel-Wasserstraße ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Spree-Havel, Brielower Landstraße 1, 14772 Brandenburg an der Havel zuständig. - Für den betroffenen Abschnitt der Elbe ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Elbe verantwortlich. Bitte beteiligen Sie mich an den weiteren Verfahrensschritten, um die sich hieraus ggf. ergebenen LiegenschaftsangeIegenheiten zu klären. Insbesondere sind die vorübergehenden als auch dauerhaft Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke privatrechtlich zu regeln. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Im Auftrag

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird zur Kenntnis genommen
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Hinweise für Konkrete Bauvorhaben von Windenergieanlagen
Abwägung 7016 · Stellungnahme 11Stellungnehmer-ID: 1870332
Kultur und Denkmalpflege
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: 2.2-4 (Z)
Gebiet: N-502 - Kloster Neuendorf, Klosteranlage

Inhalt der Stellungnahme

Mir ist aufgefallen, dass die historische Klosteranlage in Kloster Neuendorf keine Erwähnung findet. Die Anlage gehört zu den am besten erhaltenen Anlagen der altmärkischen Klöster. Mit seinen bedeutenden Glasfenstern und dem Kreuzgang bildet die Anlage einen wichtigen Ort für den Tourismus in unserer Region. Der Erwähnung und die Bedeutung dürfen in dem Plan nicht fehlen. Bitte prüfen Sie dringend die Aufnahme in die Liste bedeutender Bauten in Kultur und Denkmalpflege für die Altmark. Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Ja
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Kloster Neuendorf wird mit eingearbeitet
Abwägung 3184 · Stellungnahme 17Stellungnehmer-ID: 1870561
Energie (Wind)
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: 6.2.1-1 (Z)
Gebiet: X-R-001 - Zethlingen

Inhalt der Stellungnahme

im Namen der Bürger der Ortschaften Cheinitz und Zethlingen beschließt der Stadtrat der Einheitsgemeinde Kalbe (Milde) in seiner Stadtratssitzung vom 26.06.2025 die Ablehnung zur geplante Erweiterung des Windparks Cheinitz-Zethlingen. Die Erweiterung stellt eine unzumutbare Belastung für unsere Ortschaften dar und stößt auf entschiedenen Widerstand in der Bevölkerung. Die Erweiterung würde nicht nur die bereits bestehenden Belastungen für die Einwohner verstärken, sondern auch weitere negative Auswirkungen mit sich bringen. Begründungen: - Weitere Verschlechterung der Lebensqualität: Die bestehenden Windräder verursachen bereits erhebliche Probleme durch Schattenwurf und Lärmbelästigung, die die Lebensqualität der Anwohner stark beeinträchtigen. Eine Erweiterung würde diese Probleme weiter verschärfen. - Gesundheitliche Risiken: Der Abrieb der Rotorblätter stellt ein gesundheitliches Risiko dar, insbesondere durch die Freisetzung von Mikroplastik und anderen schädlichen Partikeln in die Umwelt. - Gefährdung der Tierwelt - Rotmilan: Windkraftanlagen stellen eine Bedrohung für Vögel und Fledermäuse dar, die in der Region heimisch sind. Eine Erweiterung des Windparks wird zu einem Anstieg der Todesfälle bei diesen Tieren führen. Dieses betrifft unteranderem den Rotmilan, der sich aus dem Gebiet des bereits bestehenden Windparks in Richtung Süd-Ost an die 1000 m Linien zur Ortschaft Zethlingen zurückgezogen hat. - Beeinträchtigung der Landschaft: Die Erweiterung des Windparks wird das Landschaftsbild erheblich verändern und die natürliche Schönheit der Region beeinträchtigen, was auch negative Auswirkungen auf den Tourismus haben könnte. - Wertminderung von Immobilien: Die Nähe zu Windkraftanlagen wird zu einer Wertminderung von Immobilien führen, was die wirtschaftliche Situation der Anwohner negativ beeinflusst. - Öffentliche Meinung: Die öffentliche Ortschaftsratssitzung am 05.03.2025 war zahlreich besucht. In dieser wurden von den Bürgern nicht nur kritische Fragen gestellt, sondern es kam auch ganz klar und unmissverständlich die ablehnende Haltung der Bürger zur Erweiterung des Windparks, insbesondere in Richtungen der Ortschaften, zum Ausdruck. Dies wurde untermauert mit der Abgabe der diesem Schreiben beiliegenden Unterschriftenliste. Die geplante Aufstellung von Windrädern in unmittelbarer Nähe (1.000 Meter) zu den Ortschaften ist unzumutbar und wird zu einer noch stärkeren negativen Beeinflussung der Lebensqualität der Bevölkerung führen. Wir fordern Sie daher auf, im Zuge der aktuellen Überarbeitung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark, die noch zurzeit in der Planung enthaltenen Vorbehaltsgebiete mit den an der 1.000-Meter-Linie befindlichen Stellflächen für Windräder zurückzunehmen, um die Lebensqualität der Bevölkerung nicht weiter einzuschränken. Die Bürger der Ortschaften Cheinitz und Zethlingen wehren sich entschieden gegen die Ausrichtung der Erweiterung in Richtung der Ortschaften. Von der Verwaltung und den Stadtrat der Stadt Kalbe erwarten wir die Bedenken und die ablehnende Haltung der Bevölkerung ernst zu nehmen, diese zu unterstützen und die geplante Erweiterung des Windparks abzulehnen. Wir bitten um eine zeitnahe Bearbeitung dieses Antrags und um eine Rückmeldung bezüglich der weiteren Schritte bis zum 25.03.2025. Anlage: - Stellungnahme des Ortschaftsrates Cheinitz und Zethlingen vom 17.03.2025 und die dazugehörige Unterschriftenliste der Einwohner von Cheinitz und Zethlingen

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird teilweise gefolgt
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Ja
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Das Vorranggebiet wird geringfügig nach Westen erweitert unter Einbeziehung des Teilbereiches, der bisher als Vorbehaltsgebiet für Windenergienutzung dargestellt war, unter Beachtung einer topgraphisch nachvollziehbaren Abgrenzung. Eine weitere Erweiterung des Vorranggebietes erfolgt nicht und es wird das Vorbehaltsgebiet (südöstlicher Teil) gestrichen. Die Steuerung der Windenergienutzung erfolgt entsprechend den politischen Vorgaben, welche in der ergänzenden Unterlage 2 „Methodik zur Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Nutzung der Windenergie“ sind die rechtlichen Vorgaben und die gesetzlichen Grundlagen aufgeführt (harte Kriterien) sind sowie die durch die Regionalversammlung festgesetzten planerischen Ausschlusskriterien (weiche Kriterien).Entsprechend dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20. Juli 2022 (Artikelgesetz) Artikel 1 sind die Länder verpflichtet , einen festgelegten prozentualen Anteil ihrer Landesfläche als Windenergiegebiet festzulegen. Für Sachsen-Anhalt wurde festgelegt, dass bis 2027; 1,8 % der Landesfläche und bis 2033; 2,2 % der Landesfläche für die Windenergie bereitgestellt werden soll. Gemäß den Regelungen im Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Planungsregion Altmark bis 31.12.2027 festgelegt einen Flächenanteil von 1,9 % der Fläche des Planungsraumes auszuweisen und bis zum 31.12. 2032 2,3 % der Fläche des Planungsraumes. In Verknüpfung mit den Festlegungen zum § 35 BauGB in Verbindung mit § 245e (Überleitungsvorschriften) gilt bis 31.12.2027 Bestandschutz für rechtskräftige Regionalpläne. Ab 01.01.2028 muss das Zwischenziel erreicht sein, da ansonsten die generelle Privilegierung der Windenergie nach § 35 BauGB greift. Das gilt analog bis 01.01.2033 mit dem Flächenziel 2032. Zur Koordinierung der Flächenansprüche entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (Energie, Naturschutz, Landwirtschaft, Wassergewinnung, etc.) hat die Regionalversammlung Kriterien festgelegt, um das vorgegebene Flächenziel zu erreichen. In Anwendung dieser Vorgaben wurde das VR Wind Zethlingen ermittelt und im Rahmen der Abwägung konkretisiert. Die Raumordnung als überörtliche und fachübergreifende Planung ist der gemeindlichen Bauleitplanung vorgelagert und hat die Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche der raumbedeutsamen Fachplanungen in räumliche Gesamtkonzepte zu integrieren. Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes und aus dem Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Regionalplanung ist eine überfachliche und überörtliche Planung, die raumbedeutsame Nutzungsansprüche für eine zukünftige Nutzung koordiniert. Im Rahmen der Abwägung werden alle raumbedeutsamen Nutzungsansprüche geprüft und es wird eine Letztentscheidung getroffen, die die Bindungswirkung nach § 4 ROG auslöst. Die Gebietskategorien der Raumordnung sind im § 7 ROG allgemeine Vorschriften festgelegt. Es wird unterschieden zwischen Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Eignungsgebieten. Da die Regionalplanung nur Flächen ausweist und keine Vorhaben plant, erfolgt die Abwägung entsprechend der unterschiedlichen Nutzungsansprüche auf die jeweiligen Flächen. Die Einschätzung ob ein Vorhaben oder eine Maßnahme gravierende Belästigungen und gesundheitliche Auswirkungen hat wird im Genehmigungsverfahren bezogen auf die konkrete Anlage auf Zulässigkeit geprüft. Insbesondere Auswirkungen wie Schattenschlag, Infraschall, unzulässige Schallimmissionen, die bedrängende optische Belastung sowie die potenzielle Verunreinigung der Luft, des Bodens und des Wassers mit Fasern und chemischen Stoffen sind Bestandteile der Prüfung. Das gilt auch für die Anlagen bezogene Prüfung der angrenzenden Biotope und Ökosysteme. Das Vorranggebiet Zethlingen wurde 2013 ausgewiesen. Zu dem Zeitpunkt gab es kein Vorkommen von Rotmilanhorsten, die dem entgegenstanden. Die Population des Rotmilans hat sich erst nach Errichtung des Windparks dahingehend entwickelt, das ein Rotmilandichtezentrum ausgewiesen wurde.
Abwägung 7428 · Stellungnahme 18Stellungnehmer-ID: 1870561
Zentrale Orte (Grundzentren)
Dokument: Ergänzende Unterlage 1 - Grundzentren
Plansatz:
Gebiet: VII - Kalbe (Milde)

Inhalt der Stellungnahme

VII Kalbe (Milde) Ausstattung: Gesundheit: Die Stadt Kalbe (Milde) hat nur noch eine Apotheke Sonstiges: Die Stadt Kalbe (Milde) hat nur noch vier Postfilialen und Paketshops

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die in der Begründung verwendeten Daten werden aktualisiert.
Abwägung 2207 · Stellungnahme 19Stellungnehmer-ID: 1870175
Dokument: Umweltbericht
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

wesentlicher Bestandteil der Planunterlagen zum o.g. Verfahren ist der Umweltbericht, welcher uns in der Fassung vom 10. März 2025 vorliegt. Das Kapitel 2.1.4.3 nimmt dabei Bezug zu den "Hinterlassenschaften der Erdgaslagerstätte Altmark". Wir regen hiermit an, dass Kapitel 2.1.4.3 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen (Ergänzungen haben wir durch Unterstreichung sowie Löschungen durch Durchstreichung des jeweiligen Textes kenntlich gemacht): "Die westliche Altmark war eine der größten onshore-Erdgaslagerstätten Europas. Auf einer Fläche von ca. 2.000 km² wurden von 1968 - 1990 zur Erkundung, Beobachtung und Förderung der Erdgasvorkommen rund 650 Bohrungen niedergebracht. Dabei wurden - vor allem durch die Anlage von Bohrschlammgruben - zahlreiche lokal begrenzte Bereiche kontaminiert. Nicht mehr benötigte Betriebsstätten und Anlagen wurden und werden im Rahmen des "Ökologischen Großprojekts Erdgasfelder Altmark" seit 1994 nach bergrechtlichen Regelungen zurückgebaut, um die Flächen für land- und forstwirtschaftliche sowie industrielle Zwecke wieder nutzbar zu machen. Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF ST) berichtet zum aktuellen Bearbeitungsstand Nähere Informationen können dem Internetauftritt der Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt entnommen werden (LAF ST 2024)." Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Abwägung 4494 · Stellungnahme 20Stellungnehmer-ID: 1870224
Dokument: Allgemein
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

der UHV Untere Ohre ist u.a. für die Gewässer II. Ordnung im EZG des Gewässers "Wannweh" im südlichsten Bereich des AMK Salzwedel (Stadt Gardelegen) zuständig. Im REP sind zu diesen einzelnen Gewässern keine Angaben gemacht wurden. Flächenausweisungen für einzelne Nutzungen berühren die Gewässer nicht bzw. aus Sicht des Verbandes bestehen keine Einwände für diese. Sollten konkret Gewässer II. Ordnung betroffen sein, sind die Gesetzmäßigkeiten des Wassergesetzes LSA einzuhalten, z. B. einen Gewässerrandstreifen rechts und links von mind. 5 m ab Böschungsoberkante vorzusehen. Jegliche Bebauung in diesen Gewässerrandstreifen sollte unterlassen werden bzw. nur in vorheriger Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband erfolgen. Alle baulichen Veränderungen am Gewässer II. Ordnung müssen über die Untere Wasserbehörde des AMK Salzwedel genehmigt werden. Der UHV ist als Träger öffentlicher Belange in die einzelnen B-Planungen mit einzubeziehen.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird zur Kenntnis genommen
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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keine Einwände
Abwägung 7010 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Kultur und Denkmalpflege
Dokument: Plantext
Plansatz: 2.2-2 (G)
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

(1) Plantext (1.1) 2.2-2 Regionale Kulturlandschaften 1. Ackerbau und Weidelandschaften Ergänzend zur Begründung des Grundsatzes 2.2-2 (S. 27) sollte aufgenommen werden, dass neben den Angerdörfern insbesondere in der Ostaltmark die Straßendörfer die vorherrschende Siedlungsform darstellen. Diese sind durch eine regelmäßige Bebauung an einer innerörtlichen Verkehrsführung gekennzeichnet.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Nein
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Begründung wird angepasst
Abwägung 7009 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Kultur und Denkmalpflege
Dokument: Plantext
Plansatz: 2.2-2 (G)
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

4. Historische Städte, Klosterlandschaften und Kirchenbauten S. 28 Die Altmark verfügt als Alleinstellungsmerkmal über die größte Dichte an Hansestädten in Europa. Dieses Alleinstellungsmerkmal sollte im REP Altmark 2027 entsprechend herausgestellt werden. Es sollten daher alle 8 Hansestädte aufgelistet werden.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Nein
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Begründung wird angepasst
Abwägung 7298 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Zentrale Orte (Nahbereiche)
Dokument: Plantext
Plansatz: 2.5-1 (Z)
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

(1.2) 2.5-1 Nahbereiche In der Tabelle 6 auf S. 42 fehlt unter Seehausen (Altmark) die Ortschaft Haverland.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Nein
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Der Ortsteil Haverland wird ergänzt.
Abwägung 7331 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Zentrale Orte (Mittelzentren)
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: 2.5.2-1 (Z)
Gebiet: Sonstige

Inhalt der Stellungnahme

(1.3) 2.5.2 Mittelzentren Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes für Sachsen-Anhalt sieht die Hansestadt Osterburg als Mittelzentrum vor. Die Hansestadt Seehausen (A.) wird im REP Altmark 2027 als Grundzentrum ausgewiesen. Alle anderen Ortsteile der Verbandsgemeinde Seehausen (A.) sind nicht-zentrale Ortsteile. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes für Sachsen-Anhalt haben die Gemeinden Aland, Altmärkische Höhe, Altmärkische Wische, Zehrental, Hansestadt Seehausen (A.) sowie die Verbandsgemeinde Seehausen (A.) in ihrer Stellungnahme die fehlende Berücksichtigung und Aufnahme der Hansestadt Seehausen (A.) als Mittelzentrum in Funktionsteilung mit der Hansestadt Osterburg angebracht. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes gab nicht schlüssig wieder, weshalb die Hansestadt Seehausen (A.) nicht als Mittelzentrum (in Funktionsteilung mit der Hansestadt Osterburg) ausgewiesen wird. Folgende Aspekte sprechen für eine Ausweisung als Mitteilzentrum in Funktionsteilung und gegen die Ausweisung als Grundzentrum (Aufzählung nicht abschließend): Die Hansestadt Seehausen (A.) befindet sich direkt am wichtigen Verkehrsknotenpunkt B 189/190, künftig A 14 und B 190n. Dieses spiegelt auch die Festlegungskarte 2 - Raumstruktur wider, in der die überregionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen durch die Seehäuser Region dargestellt ist. Von einer positiven wirtschaftlichen Entwicklungsperspektive für die Region Seehausen ist aufgrund des avisierten Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur auszugehen. Das geplante Industriegebiet an der künftigen A 14 bei Seehausen wird als Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen festgelegt. Damit wird den räumlichen Ansprüchen der Wirtschaft an gewerblichen und industriell nutzbaren Flächen Rechnung getragen. Die Hansestadt Seehausen (A.) verfügt wie seine Nachbarstadt Osterburg über gleichwertige, umfangreiche Versorgungs- und Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme des Gymnasiums und Förderschule aufgrund bildungspolitischer Entscheidungen des Landes) sowie mit dem Krankenhaus und Graepel Seehausen GmbH & Co.KG zwei der größten Arbeitgeber in der nördlichen Altmark. Das hiesige Krankenhaus Seehausen stellt einen über die kommunalen Grenzen hinaus wichtigen medizinischen Ankerpunkt der Daseinsvorsorge dar. Durch die räumliche Nähe zu Osterburg ist daher ein wechselseitiges Funktionsergänzungspotenzial vorhanden. Das im Raumordnungsgesetz verankerte Gegenstromprinzip bei der Erstellung des Landesentwicklungs- und des Regionalentwicklungsplanes setzt komplementäre Festsetzungen voraus. Sofern dem bei dem Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes vorgetragenen Einwand stattgegeben wird, so ist die Anpassung der Einstufung im Regionalentwicklungsplan entsprechend vorzunehmen.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird zur Kenntnis genommen
Planänderung: Ja
Kartenänderung: Ja
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Die Festlegung der Mittelzentren ist dem Landesentwicklungsplan bzw. der obersten Landesentwicklungsbehörde vorbehalten (vgl. § 5 LPlanG LSA). Die Hansestadt Osterburg (Altmark) und die Hansestadt Seehausen (Altmark) bilden ein gemeinsames Mittelzentrum (vgl. Z 2.5.2-2 LEP LSA). Der REP Altmark 2027 wird entsprechend angepasst.
Abwägung 7433 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Zentrale Orte (Grundzentren)
Dokument: Plantext
Plansatz: 2.5.3-1 (Z)
Gebiet: XI - Seehausen (Altmark)

Inhalt der Stellungnahme

(1.4) 2.5.3 Grundzentren In der Tabelle 8 auf S. 46 sind die Ausstattungsmerkmale der Grundzentren dargestellt und inwiefern die Grundzentren diese jeweils erfüllen. Für die Hansestadt Seehausen (A.) wird das Merkmal "Museum" mit negativ bewertet. Diese Bewertung ist nicht korrekt - in Seehausen existiert mit dem Turmuhrenmuseum ein überregional bedeutsames Museum. Dieses ist eines von 12 Turmuhrenmuseen in Deutschland und das einzige in Sachsen-Anhalt. Das Kriterium "Museum" ist als erfüllt einzustufen.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird teilweise gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Hansestadt Seehausen (Altmark) bildet mit der Hansestadt Osterburg (Altmark) ein gemeinsames Mittelzentrum (vgl. Z 2.5.2-2 LEP LSA). Insofern ist die Festlegung und Begründung eines Grundzentrums Seehausen obsolet. Das Museum wird jedoch in der Karte 5 der Ergänzenden Unterlage 1 ergänzt.
Abwägung 6914 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Industrie und Gewerbe (landesbedeutsam)
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: 5.1.1-1 (Z)
Gebiet: IV-R-001 - Seehausen

Inhalt der Stellungnahme

(1.5) 5.1.1-1 Vorranggebiete für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen (VR IGW) In der Festlegungskarte 1: Hauptkarte ist das Vorranggebiet für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen Nr. IV Seehausen West zeichnerisch dargestellt. Für die nordöstliche Fläche, angrenzend zum Gewerbegebiet "Die Langen Stücken", hat der Stadtrat der Hansestadt Seehausen (A.) am 16.05.2024 einen Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für den insgesamt 10 ha umfassenden Solarpark "Der Talergalgen" gefasst. Die entsprechenden GIS-Daten des gesamten Solarparks wurden der Regionalplanungsgemeinschaft Altmark übermittelt. Jedoch blieb der privilegierte Teilbereich des geplanten Solarparks unberücksichtigt und ist in der Festlegungskarte weiterhin als VR IGW ausgewiesen. Diese Darstellung muss korrigiert werden. Im südwestlichen Bereich des VR IGW ist der Abstand zur Wohnbebauung mit ca. 40 m sehr gering, was wiederum die Nutzbarkeit bestimmter Industrie-/Gewerbebranchen einschränken könnte. Zudem ist im Norden des Wohngebietes Grashöfer Weg die Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes eingerichtet.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Ja
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Die Planung wird in Abstimmung mit der Gemeinde angepasst.
Abwägung 6945 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Landwirtschaft
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: 7.1.1-3 (G)
Gebiet: N-537 - Seehausen - Falkenberg

Inhalt der Stellungnahme

(1.7) 7.1.1-3 Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft Im REP Altmark 2005 wurde der Großteil der Altmärkischen Wische sowie Gebiete östlich von Seehausen (A.) und die Ortschaft Behrend als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft eingestuft. In dem vorliegenden Entwurf ist ein Großteil dieser Fläche rausgenommen worden. Diese Bewertung wird textlich nicht hinreichend begründet. Im REP Altmark 2027 wird zur Begründung lediglich angegeben, dass Bereiche reduziert werden, in denen Vorranggebiete, insbesondere für die Windenergienutzung und die Rohstoffgewinnung, festgelegt werden. Dieser Sachverhalt trifft für die Altmärkische Wische nicht zu. Die Landwirtschaft ist in unserer Region kulturhistorisch und identitär tief verwurzelt und stellt hier eines der bedeutendsten und prägendsten Wirtschaftssektoren für diese Region dar. Die ansässige Landwirtschaft sichert überregional die Nahrungsgrundlage der Bevölkerung sowie die Produktion von Futtermitteln. Dieser Sachverhalt ist ähnlich lautend der Definition für die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft. Umso unverständlicher ist die unbegründete Herausnahme großer wertvoller Flächen. Die Region (Altmärkische) Wische verfügt über fruchtbare Böden mit hohen Ackerwertzahlen. Hierzu wünschen wir uns mehr Transparenz zur Kriterienaufstellung und Festlegung des Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Zusätzlich weisen wir daraufhin, dass das Abstellen allein auf die Ackerwertzahl und das Wasserhaltevermögen ein zu vereinfachtes Suchverfahren darstellt, welches weitere, sehr wichtige Faktoren für das Betreiben einer erfolgreichen Landwirtschaft außer Acht lässt. Eine stärkere Berücksichtigung sozialer und ökonomischer Faktoren ist dringend erforderlich, d. h. auch der soziale Nutzen eines Bodens wie z.B. die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung der ländlichen Gemeinschaft und Identität muss einbezogen werden. Die Landwirtschaft ist in der Verbandgemeinde Seehausen (A.) seit jeher ein überaus prägender Sektor, wir fordern daher die entsprechende stärkere Berücksichtigung im Entwurf. Begrüßenswert ist die zumindest kleinräumige Ausweisung von Flächen als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft nahe der Hansestadt Seehausen (A.) und Falkenberg.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Ja
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Das VB Landwirtschaft wird für die Wische in den Grenzen des REP 2005 ausgewiesen unter Beachtung der Vorrangnutzungen.
Abwägung 6861 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Forstwirtschaft
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz: Sonstiges
Gebiet: N-600 - Altmärkische Höhe

Inhalt der Stellungnahme

(1.8) 7.1.2 Forstwirtschaft Im Entwurf wird die allgemeine Beschreibung des Vorbehaltsgebietes zur Waldmehrung dargestellt; eine zeichnerische und textliche Festsetzung von entsprechenden Gebieten erfolgt jedoch nicht. Der bisherige REP Altmark 2005 wies in der Gemeinde Zehrental sowie in der Altmärkischen Höhe große Flächen als Vorbehaltsgebiet Aufforstung auf. Diese finden sich in dem aktuellen Entwurf nicht wieder. Der Schutz und die Vergrößerung stellen wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, zum Erhalt der Biodiversität und zur Sicherung langfristiger ökologischer Funktionen dar. Insbesondere in Grenzertragsstandorten können die hiesigen Flächen zur Aufforstung eine ökonomisch sinnvolle Nutzung sein, wobei zugleich Bodenqualität und Wasserspeicherung langfristig verbessert werden. Die Herausnahme dieser Vorbehaltsgebiete Aufforstung in den Gemeinden Zehrental und Altmärkische Höhe bzw. die fehlende Ausweisung dieser Flächen als Vorbehaltsgebiet Waldmehrung widerspricht dem allgegenwärtigen Klima- und Umweltgedanken und sollte im Entwurf überarbeitet werden.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird nicht gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Regionalversammlung hat beschlossen keine Vorbehaltsgebiete für Waldmehrung auszuweisen. Nach Auswertung der seit 2005 festgelegten VB Erstaufforstung und den genehmigten Erstaufforstungen seit 2005, war festzustellen, dass diese nicht in den VB Erstaufforstungen lagen und zum größten Teil zu kleinräumig waren um raumordnerisch relevant zu sein.
Abwägung 6774 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Verkehr (Straßenverkehr)
Dokument: Festlegungskarte 1 - Hauptkarte
Plansatz:
Gebiet: 0-R-001 - B190n

Inhalt der Stellungnahme

(2) Festlegungskarte 1: Hauptkarte In der Festlegungskarte 1: Hauptkarte ist der ursprünglich geplante Trassenverlauf der B 190n eingezeichnet. Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, welche die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der B 190n im Jahr 2023 wiederaufgenommen hat, plant mit einer veränderten Trassenführung weiter. So wurde der Teilabschnitt TA 3 von der A 14 über südlich von Seehausen (A.) durch die Altmärkische Wische bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt/Brandenburg nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Ja
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Karte wird an aktuellen Stand angepasst
Abwägung 5428 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Verkehr (Radwanderwege)
Dokument: Erläuterungskarte 1 - Radwanderwege
Plansatz: 5.3.8-1 (G)
Gebiet: 9 - Biberburg (Grünes Band)

Inhalt der Stellungnahme

(3) Erläuterungskarte 1: Radwanderkarte In der Legende ist bzgl. der Radwanderwege von Biberburg (Grüner Band) die Rede. Gemeint ist hier sicherlich Grünes Band.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Der Plantext wird geändert.
Abwägung 3140 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Verkehr (Luftverkehr)
Dokument: Umweltbericht
Plansatz:
Gebiet: Sonstige

Inhalt der Stellungnahme

(4.1) 2.1.2.1.2 Verkehr Unter dem Punkt 2.1.2.1.2 Verkehr (S. 28) sind u. a. die Verkehrslandeplätze für den Flugverkehr dargestellt. Hierbei fehlt der Hubschrauberlandeplatz in Seehausen, der für den Rettungshubschrauberverkehr des Diakoniekrankenhauses Seehausen vorgesehen ist. Derselbe Sachverhalt trifft für den Punkt 2.2.6.3.3 Luftverkehr auf S. 64 zu. Wir bitten um Aufnahme.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Information wird eingearbeitet.
Abwägung 3141 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Dokument: Umweltbericht
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

(4.2) 2.1.7.2 Landschaftsbild Wie im vorliegenden Entwurf des Umweltberichtes richtig erläutert, dient die Berücksichtigung des Landschaftsbildes nicht nur dem Landschaftsschutz, sondern ist auch dann vor dem Hintergrund der Akzeptanz der Bevölkerung bedeutsam, wenn wesentliche Eingriffe in das Landschaftsbild geplant sind. Weiterhin wird im Umweltbericht auf S. 54 beschrieben, dass die Realisierung von Stromtrassen, aber auch von Windparks und großflächigen Photovoltaikfreiflächenanlagen in hügeligen Landschaften durch die Einwohner als problematisch bewertet wird. Hier ist zu ergänzen, dass insbesondere die Windenergieanlagen, welche inzwischen eine Gesamthöhe von 265 m mit Tendenz nach oben erreicht haben, das Landschaftsbild auch im Flachland über weite Strecken dominierend und sichtbar sind sowie eine deutliche visuelle Fernwirkung erzeugen.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Der Hinweis ist berechtigt und wird eingearbeitet.
Abwägung 2242 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Wissenschaft und Innovation
Dokument: Umweltbericht
Plansatz:
Gebiet:

Inhalt der Stellungnahme

(4.3) 2.2.6.1.2 Wissenschaft und Innovation Unter dem Punkt 2.2.6.1.2 Wissenschaft und Innovation (S. 63) wird das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH Falkenberg als ein regional bedeutsamen Standort von bestehenden Innovations- und Wissenstransfereinrichtungen beschrieben. Dieses Zentrum ist jedoch seit bereits über einem Jahr geschlossen. Der Bund hat das Gebäude an das Land Sachsen-Anhalt zurückgegeben, eine neue Nutzung des Objektes ist bislang nicht geplant bzw. uns nicht bekannt. Das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH Falkenberg sollte daher nicht im REP Altmark 2027 als bestehende Forschungseinrichtung dargestellt werden.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Hinweis wird eingearbeitet.
Abwägung 3142 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Industrie und Gewerbe (landesbedeutsam)
Dokument: Umweltbericht
Plansatz: 5.1.1-1 (Z)
Gebiet: IV - Seehausen West

Inhalt der Stellungnahme

(4.4) Datenblatt 2.4: Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe IV "Seehausen West" Auf dem Datenblatt 2.4 ist das Vorranggebiet für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen Nr. IV Seehausen West zeichnerisch nicht korrekt dargestellt (siehe obige Ausführung in Punkt (1.5)). Zudem wird im selbigen Datenblatt auf S. 123 die Stadt Gardelegen statt Seehausen aufgeführt.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Ja
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Die Korrekturen werden eingearbeitet.
Abwägung 3143 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Rohstoffgewinnung
Dokument: Umweltbericht
Plansatz: 7.1.4-1 (Z)
Gebiet: XVII - Heiligenfelde

Inhalt der Stellungnahme

(4.5) Datenblatt 3.17: Vorranggebiet Rohstoffgewinnung XVII "Heiligenfelde" Auf dem Datenblatt 3.17 (S. 196) ist die Kommune falsch dargestellt. Hier handelt es sich um die Altmärkische Höhe, nicht Altmärker Höhe. Zudem ist das Westfeld bereits aus der Bergaufsicht entlassen, das Verfahren hierzu ist seit dem 25.05.2022 abgeschlossen. Das Schutzgut Wasser, Merkmal Grundwassergeschütztheit auf S. 197 ist widersprüchlich dargestellt. Es wird eine geringe Grundwassergeschütztheit ausgewiesen bei einer zugleich hohen Konfliktintensität. Hier müsste die Konfliktintensität mit "gering" beschrieben werden.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Korrekturen wurden bzw. werden eingearbeitet.
Abwägung 3144 · Stellungnahme 21Stellungnehmer-ID: 1870036
Energie (Wind)
Dokument: Umweltbericht
Plansatz: 6.2.1-1 (Z)
Gebiet: XXII - Krevese

Inhalt der Stellungnahme

(4.6) Datenblatt 4.22: Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XXII "Krevese" Für das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie XXII "Krevese" ist eine Arrondierung der Flächen um weitere 194 ha auf nunmehr 358 ha vorgesehen. Die Kommune ist in der Gebietsbeschreibung falsch ausgewiesen. Richtig heißt es Altmärkische Höhe, nicht Hansestadt Seehausen. Der Bewertung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbildes wird widersprochen, welches hier nur mit einer geringen Konfliktintensität bewertet wird, obwohl der Windpark in südlicher und westlicher Richtung als stark landschaftsprägendes Element eingestuft wird. Die im Rahmen des Umweltberichtes durchgeführten Prüfung kommt in Kumulation des Schutzgutes Flora/Fauna/Biodiversität gesamt und des geplanten Trassenverlaufes der A 14 selbst zum Ergebnis, dass die vorgesehene Erweiterung dieses Vorranggebietes ein hohes Konfliktrisiko birgt. Das bedeutet, dass die negativen Auswirkungen, die von den Windenergieanlagen ausgehen, durch geeignete Maßnahmen an der Stelle nicht hinreichend kompensierbar sind. Die Überlagerung mit dem Nahbereich und den Prüfbereichen von Brutstätten kollisionsgefährdeter Vögel wie Seeadler, Weißstorch, Wanderfalke und Rotmilan mit dem Vorranggebiet sind zu signifikant für die Einstufung als mittlere Konfliktintensität. Die Berücksichtigung und Würdigung der artenschutzrechtlichen Belange finden hier nicht in einem hinreichenden Maße statt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass bei Bauvorhaben von Windkraftanlagen aufgrund des Windbeschleunigungsgesetzes in festgesetzten Vorranggebieten keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr erforderlich ist. Die Prüfungsverlagerung dieser Belange auf die Ebene der Regionalplanung setzt daher eine besonders kritische und gewissenhafte Durchführung der strategischen Umweltprüfung voraus. Die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark hat in diesem Kontext selbst eingeräumt, dass die Frage der Prüfungsintensität für den REP Altmark 2027 für diesen Bereich nicht eindeutig geklärt ist. Zudem müssen für die Beurteilung der Umweltauswirkungen umfassende und aktuelle Umweltinformationen vorliegen. So ist für den Landkreis Stendal kein aktueller Landschaftsrahmenplan vorhanden. Das Landschaftsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt, welches für die Analysen herangezogen wurde, ist aus dem Jahr 1994. Es gibt keine flächendeckenden Daten zu Emissionen wie Lärm, Infraschall, etc. Die Datengrundlage im Bereich Artenschutz ist sehr unvollständig, so dass hier keine abschließende und hinreichende Prüfung zu den Auswirkungen der Windkraftanlagen auf kollisionsgefährdete Arten stattfinden kann. Die schutzgutbezogenen Konfliktbewertungen können angesichts der beschriebenen mangelnden Datenlage und des daraus resultierenden Abstraktionsgrades nur oberflächlich bzw. wohlwollend zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Flächenzieles zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung erstellt worden sein. Der Verweis des REP Altmark 2027, dass für die nachfolgenden Plan- und Genehmigungsverfahren ein Konkretisierungserfordernis für umweltbezogene Prüfungen verbleibt, steht im Widerspruch zum § 6 WindBG (bzw. ablösend RED III, sobald diese in Kraft tritt), wonach in ausgewiesenen Vorranggebieten, die eine strategische Umweltprüfung durchlaufen haben, im Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben von Windkraftanlagen die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung entfallen. Gegen die Flächenvergrößerung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie XVII "Krevese" wird daher aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes Einwand erhoben.

Abwägung / Begründung

Kurzbewertung: wird teilweise gefolgt
Planänderung: Nein
Kartenänderung: Nein
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Die Regionalversammlung hat beschlossen, das VRG für Windenergienutzung Nr.XXII“Krevese“ entsprechend der Darstellung auf Folie 32 der Präsentation zur 102. Regionalversammlung in den zweiten Entwurf der Neuaufstellung des REP Altmark 2027 aufzunehmen. Das Gebiet wurde entsprechend dem zweiten Entwurf gegenüber dem ersten Entwurf in zwei Bereichen reduziert. Die Steuerung der Windenergienutzung erfolgt entsprechend den politischen Vorgaben, welche in der ergänzenden Unterlage 2 „Methodik zur Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Nutzung der Windenergie“ sind die rechtlichen Vorgaben und die gesetzlichen Grundlagen aufgeführt (harte Kriterien) sind sowie die durch die Regionalversammlung festgesetzten planerischen Ausschlusskriterien (weiche Kriterien).Entsprechend dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20. Juli 2022 (Artikelgesetz) Artikel 1 sind die Länder verpflichtet, einen festgelegten prozentualen Anteil ihrer Landesfläche als Windenergiegebiet festzulegen. Für Sachsen-Anhalt wurde festgelegt, dass bis 2027; 1,8 % der Landesfläche und bis 2033; 2,2 % der Landesfläche für die Windenergie bereitgestellt werden soll. Gemäß den Regelungen im Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Planungsregion Altmark bis 31.12.2027 festgelegt einen Flächenanteil von 1,9 % der Fläche des Planungsraumes auszuweisen und bis zum 31.12. 2032 2,3 % der Fläche des Planungsraumes. In Verknüpfung mit den Festlegungen zum § 35 BauGB in Verbindung mit § 245e (Überleitungsvorschriften) gilt bis 31.12.2027 Bestandschutz für rechtskräftige Regionalpläne. Ab 01.01.2028 muss das Zwischenziel erreicht sein, da ansonsten die generelle Privilegierung der Windenergie nach § 35 BauGB greift. Das gilt analog bis 01.01.2033 mit dem Flächenziel 2032. Werden die für Ende 2027 vorgeschriebenen Etappenziele (also für die Altmark die Bebauung eines Flächenanteils von 1,9 % mit Windkraftanlagen) nicht erreicht, dürfen die Betreiber von Windkraftanlagen ohne in regionalen Plänen vorgesehene Restriktionen und Vorbehalte Windkraftanlagen errichten. Dazu heißt es in § 249 des Bundesbaugesetzes im Absatz 7: "Sobald und solange der ... (stichtagsbezogene) Flächenbeitragswert ... nicht erreicht wird, können Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung ... einem Vorhaben nach § 35, Absatz 1 Nummer 5 (Errichtung von Windkraftanlagen) nicht entgegengehalten werden." Zur Koordinierung der Flächenansprüche entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (Energie, Naturschutz, Landwirtschaft, Wassergewinnung, etc.) hat die Regionalversammlung Kriterien um das Flächenziel zu erreichen. Gemäß § 8 ROG sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Mit dem beigelegten Umweltbericht wurden diese Vorgaben erfüllt.
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